Prepaid-Mythen: Welche Pflichten Sie trotz “ohne Vertrag” haben
Prepaid-Karten gelten als der flexibelste Weg, mobil zu telefonieren: kein Mindestumsatz, keine feste Laufzeit, kein Papierkram. Doch „ohne Vertrag“ ist irreführend. Jede Prepaid-Karte beruht auf einem Mobilfunkvertrag. Nur die Bezahlweise unterscheidet sich: Sie laden Guthaben auf, der Anbieter stellt Rufnummer und Netznutzung bereit.
Aus dem Vertrag entstehen Pflichten, die viele erst bemerken, wenn die Karte nicht mehr funktioniert oder das Guthaben verschwindet. Drei Punkte führen am häufigsten zu Streit: Kündigung bei Nichtnutzung, Restguthaben und SIM-Rückgabe.
Warum Prepaid trotzdem ein Vertrag ist
Prepaid und ein Laufzeitvertrag unterscheiden sich nur in der Bezahlung. Bei einem Postpaid-Vertrag bekommen Sie monatlich eine Rechnung, bei Prepaid zahlen Sie im Voraus. Beides sind Verträge im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit allen Rechten und Pflichten, die dazugehören. Der Anbieter muss die vereinbarte Leistung erbringen. Ihre Gegenleistung besteht beim Prepaid im Aufladen des Guthabens.
Diese rechtliche Einordnung hat praktische Folgen. Ein Vertrag kann gekündigt werden, und zwar nicht nur von Ihnen, sondern auch vom Anbieter. Viele Prepaid-Kunden gehen davon aus, dass ihre Karte unbegrenzt gültig bleibt, solange Guthaben darauf ist. Das stimmt so nicht. Die Anbieter legen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest, wie lange Sie die Karte nutzen müssen, damit der Vertrag fortbesteht.
Kündigung bei langer Nichtnutzung
Die häufigste Prepaid-Falle: Der Anbieter kündigt nach längerer Inaktivität. Ein Fall der Verbraucherzentrale Niedersachsen zeigt, wie das abläuft: Ein Ehepaar hatte eine Prepaid-SIM drei Jahre lang nicht genutzt. Der Anbieter kündigte den Vertrag und löschte die Rufnummer. Das Paar glaubte, dass nicht der volle Betrag erstattet wurde.
Die Grundlage dafür ist die Aktivitätsregelung im Vertrag. Die meisten Anbieter schreiben vor, dass Sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums telefonieren, eine SMS senden oder Daten nutzen müssen. Oft sind das sechs bis zwölf Monate. Tun Sie das nicht, gilt der Vertrag als beendet. Die genauen Fristen stehen in den AGB Ihres Anbieters, und sie unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter. Ein Anruf oder eine SMS alle paar Monate reicht in der Regel aus, um die Karte aktiv zu halten.
Wenn der Anbieter kündigt, verfällt nicht automatisch Ihr Guthaben. Der Anbieter muss Ihnen den Restbetrag auszahlen, sofern er einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreitet. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen rät, nach einer Kündigung das Restguthaben schriftlich einzufordern und die Auszahlung auf ein Bankkonto zu verlangen. Kommt der Anbieter dem nicht nach, hilft eine Beschwerde bei der Verbraucherzentrale oder der Bundesnetzagentur.
Keine Rücksendepflicht der SIM-Karte
Der zweite Streitpunkt betrifft die Auszahlung des Restguthabens. Einige Anbieter knüpften die Erstattung an die Rücksendung der SIM-Karte. Das Landgericht Düsseldorf hat diese Praxis für unzulässig erklärt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die E-Plus Service GmbH geklagt, weil deren Vertragsklausel bei der Marke Aldi Talk genau diese Rücksendepflicht vorsah. Das Gericht stufte die Klausel als unangemessene Benachteiligung der Kunden ein. Die E-Plus Service GmbH hat die strittige Klausel daraufhin geändert.
Das Urteil bedeutet für Sie: Der Anbieter darf die Auszahlung Ihres Guthabens nicht an die Rücksendung der SIM-Karte knüpfen. Die Karte ist nur das Zugangsmedium zum Netz, nicht der Vertragsgegenstand selbst. Wenn Sie Ihr Guthaben nach Vertragsende zurückfordern, müssen Sie die SIM-Karte nicht zurückschicken. Jana Brockfeld vom vzbv formulierte es so: Anbieter dürfen es ihren Prepaid-Kunden nicht unnötig erschweren, ihr unverbrauchtes Guthaben zurückzubekommen.
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist eine Einzelfallentscheidung. Es setzt aber einen Maßstab für ähnliche Klauseln anderer Anbieter. Wenn Ihr Anbieter die Erstattung von der Rücksendung der SIM-Karte abhängig macht, können Sie sich auf diese Rechtsprechung berufen. Im Zweifel fordern Sie die Auszahlung schriftlich und setzen eine Frist von zwei Wochen.
Drei Gewohnheiten gegen Guthabenverlust
Drei Gewohnheiten schützen Sie vor den typischen Prepaid-Problemen. Erstens: Nutzen Sie Ihre Karte regelmäßig. Ein kurzer Anruf oder eine SMS alle paar Monate genügt, um die Aktivitätsfrist einzuhalten. Zweitens: Bewahren Sie die AGB und die Kündigungsbedingungen Ihres Anbieters auf, oder prüfen Sie sie einmal jährlich. Die Fristen ändern sich, und nicht jeder Anbieter informiert aktiv über eine bevorstehende Kündigung. Drittens: Wenn der Anbieter kündigt, fordern Sie das Restguthaben schriftlich ein und verlangen Sie die Auszahlung auf Ihr Bankkonto. Lehnt der Anbieter ab oder verlangt er die SIM-Karte zurück, verweisen Sie auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf.
Bei Streitigkeiten hilft die Verbraucherzentrale. Sie berät zu Prepaid-Fragen, prüft Vertragsklauseln und unterstützt bei der Durchsetzung von Guthabenansprüchen. Auch die Bundesnetzagentur ist eine Anlaufstelle, wenn der Anbieter die Rufnummer nicht freigibt oder die Auszahlung verzögert.